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LG Bonn (6 S 416/92) | Datum: 11.01.1993
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren war auf 1.200,00 DM festzusetzen. Da eine Wertfestsetzung aufgrund der §§ 8 , 9 ZPO erkennbar ausscheidet, hatte die Bestimmung des Gegenstandswertes gemäß § 3 ZPO nach [...]