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1. Der Mieter einer Eigentumswohnung hat die mietvertraglich vereinbarten Heizkostenvorschüsse an den Vermieter/Eigentümer zu zahlen; selbst im Falle, daß der Eigentümer keine Wohngeldzahlungen an den Verwalter der Wohnanlage leistet, hat eine Zahlung des Mieters an den Verwalter gegenüber dem Vermieter/Eigentümer keine schuldbefreiende Wirkung; es fehlt jedoch an einem für den Verzug erforderlichen Verschulden des Mieters, wenn er aufgrund eines veröffentlichten Gerichtsurteils davon ausgehen durfte, daß er durch Zahlung an den Verwalter seine Verpflichtung zur Zahlung der Heizkostenvorschüsse gegenüber dem Vermieter erfüllen würde. 2. In einer Mieterhöhungserklärung hat der Vermieter die Erhöhung der Mehrbelastungs- und sonstigen Zuschläge zu der im Mietvertrag vereinbarten Miete unter Vorlage sämtlicher Mieterhöhungserklärungen darzulegen; eine Bezugnahme auf ein Schreiben der früheren Mietpreisstelle, nach dem die Miete »unverbindlich hochgerechnet« worden sei, ist nicht ausreichend. 3. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 der bis zum 1.3.1989 geltenden Fassung der Heizkostenverordnung hatte der Mieter das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten um 15 % zu kürzen, wenn die Geräte zur Verbrauchserfassung entgegen den Vorschriften der Verordnung nicht angebracht waren; waren die Verbrauchserfassungsgeräte bis zum 30. Juni 1985 angebracht, brauchte der Mieter eine nicht verbrauchsabhängige Abrechnung nicht als ordnungsgemäß anzuerkennen, so daß dem Vermieter insoweit mangels ordnungsgemäßer Abrechnung kein fälliger Nachforderungsanspruch zustand; waren auch die Abrechnungen für vorangegangene Zeiträume nicht ordnungsgemäß erfaßt, bestand ein Rückforderungsanspruch überzahlter Heizkostenvorschüsse des Mieters nur dann, wenn er seinerseits verbrauchsabhängig abgerechnet hatte.

LG Berlin (64 S 194/91) | Datum: 15.11.1991

ZMR 1992/IX/5 [...]

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