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AG Bergheim (22 C 676/89) | Datum: 11.05.1990
Die Kläger mieteten von den Beklagten in deren Haus eine Wohnung. Das Haus verfügt über eine Antennenanlage, mit der unstreitig vier, gemäß der Behauptung der Beklagten fünf Fernsehprogramme empfangen werden können. [...]