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Die Änderung des Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluß ist trotz der generellen in der Teilungserklärung enthaltenen Möglichkeit nur dann zuzulassen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Wohnungseigentümer 1990, 75 [...]