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»1. In dem Kündigungsschreiben sind sämtliche Gründe, die als berechtigtes Interesse des Vermieters für die ausgesprochene Kündigung von Wohnraum berücksichtigt werden sollen, grundsätzlich auch dann nochmals anzugeben, wenn sie dem Mieter bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder in einem Vorprozeß geltend gemacht worden waren. Die Erhebung einer Räumungsklage kann zugleich eine Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum enthalten, wenn die dem Mieter zugegangene Abschrift der Klageschrift vom Vermieter oder seinem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet ist (Anschluß an OLG Zweibrücken Rechtsentscheid vom 17.2.1981 - 3 W 191/80) und wenn für den beklagten Mieter eindeutig erkennbar ist, daß neben der Klage als Prozeßhandlung eine Kündigung des Mietverhältnisses als materiellrechtliche Willenserklärung abgegeben worden ist. 2. Der Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen »Eigenbedarfs«, wenn er im Kündigungsschreiben die Personen angibt, für die die Wohnung benötigt wird, und einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt, auf den er das Interesse dieser Person an der Erlangung der Wohnung stützt (Kündigungsgrund). Ein nach § 564 b Abs. 3 BGB zu berücksichtigender Kündigungsgrund braucht im Kündigungsschreiben nur so ausführlich bezeichnet zu sein, daß er identifiziert und von anderen Gründen (Sachverhalten, Lebensvorgängen) unterschieden werden kann. 3. Eigenbedarf, der durch den Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung erst geschaffen worden ist (sog. »gekaufter Eigenbedarf«), ist grundsätzlich kein »verschuldeter Eigenbedarf«, seine Geltendmachung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, es sei denn, daß treuwidrige Umstände hinzukommen. Die Vorschrift des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BGB (Wartefrist von drei Jahren) ist nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar, wenn das Wohnungseigentum schon bei der Überlassung der Wohnung an den Mieter begründet war. 4. Dem Käufer einer Eigentumswohnung, der diese eigens

BayObLG (Allg.Reg. 32/81) | Datum: 14.07.1981

I. 1. Die Beklagten mieteten am 31.3.1979 von Frau M. eine Eigentumswohnung in... . Mit notariellem Kaufvertrag vom 7.2.1980 verkauften Frau M. und der Miteigentümer die Eigentumswohnung an die Kläger, die am 28.5.1980 [...]

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