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»a) Die individuelle Vereinbarung (das 'Aushandeln') einer vorformulierten Vertragsbedingung setzt nicht voraus, dass der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Vertragsformulars, der - von einer Vertragspartei auch sonst vielfach verwendet - insgesamt zum Bestandteil des Einzelvertrags gemacht worden ist, an irgendeiner Stelle äußerlich sichtbar abgeändert oder ergänzt worden ist. b) Ist der von einer Vertragspartei vielfach verwendete Text Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder eines Vertragsformulars unverändert als Vertragsbestandteil übernommen worden, so sind die vorformulierten Vertragsbedingungen nur dann als individuelle Vertragsabreden ausgehandelt worden, wenn und soweit die eine Vertragspartei zur Abänderung der Bedingungen bereit und dies dem Geschäftspartner bei Vertragsabschluss bewusst gewesen ist. c) Eine rechtsunwirksame Abrede in einem Formularvertrag wird nicht allein schon dadurch zu einer rechtswirksam getroffenen individuellen Vereinbarung, dass der Formularvertrag noch die vom Auftraggeber besonders unterzeichnete Klausel enthält, der Auftragsinhalt sei in allen Einzelheiten zwischen Auftraggeber und Makler ausgehandelt worden, was ausdrücklich bestätigt werde (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 20. Oktober 1976 - IV ZR 135/75 -, WM 1977, 15).«

BGH (IV ZR 197/75) | Datum: 15.12.1976

, Am 1. November 1972 unterzeichnete der Beklagte zu 1 zugleich im Namen seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, einen im Wesentlichen vorgedruckten Auftragaschein der Klägerin, dessen wenige maschinenschriftliche oder [...]

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