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»1. Die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses kann für den Mieter auch deshalb eine ungerechtfertigte Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB bedeuten, weil er im berechtigten Vertrauen auf eine längere Vertragsdauer nicht unerhebliche Verwendungen auf die Mieträume gemacht hat. 2. Hierbei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Verwendungen notwendig, nützlich oder überflüssig waren. Entscheidend ist der Vertrauenstatbestand, den der Vermieter durch sein Verhalten für den Mieter geschaffen hat. 3. Der Berechnungsmaßstab des § 19 Abs. 2 S. 2 des BMietG kann für die Dauer einer Fortsetzung des Mietverhältnisses, die das Gericht nach § 556 a Abs. 3 BGB zu bestimmen hat, nur dann als Richtschnur dienen, wenn und soweit es sich um notwendige Verwendungen handelt und dem Mieter kein Ersatzanspruch gegen den Vermieter zusteht. 4. Hierfür ist aber bei einem besonders geringen Mietzins regelmäßig dann kein Raum, wenn der Vermieter gerade mit Rücksicht auf die notwendigen Verwendungen des Mieters von einer an sich zulässigen Mieterhöhung abgesehen hatte. In einem solchen Falle ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, inwieweit die Verwendungen des Mieters schon durch die bisherige Mietersparnis abgewohnt sind, wobei es nicht ausgeschlossen ist, insoweit den Berechnungsmaßstab des § 19 Abs. 2 S. 2 des BMietG sinngemäß anzuwenden.«

OLG Frankfurt/Main (14 W 14/71) | Datum: 23.06.1971

Der Beklagte hat seit 1940 im Hause der Klägerinnen eine Zweizimmerwohnung mit Küche, Keller und Boden inne, für die er eine monatliche Miete von 32,-- DM zahlt. Die Klägerinnen haben den Mietvertrag zum 31.7.1969 [...]

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