Der Vermieter hat Mängel des Mietobjekts auch dann zu beseitigen, wenn hierfür erhebliche Aufwendungen erforderlich sind (Beseitigung einer Durchfeuchtung der Kellerräume mit einem geschätzten Kostenaufwand von mehr als 40.000 DM); der Vermieter kann sich insbesondere dann nicht auf die Opfergrenze berufen, wenn die erforderlichen Reparaturmaßnahmen der Substanz und Werterhaltung des Hauses dienen.
LG Osnabrück (12 S 45/91) | Datum: 17.09.1991
Aktuelle Suchergebnisse 11 -
11
von 11
.