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Eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens ist bereits dann zulässig, wenn ein Getrenntleben in der Wohnung nicht mehr zuträglich und zumutbar ist. Dem Wohl der Kinder kommt bei dieser Entscheidung erhebliches Gewicht zu. Die Prüfung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern (BVerfG FamRZ 1993, 664). Ob im Ergebnis eine Zuweisung der Ehewohnung oder eine gerichtliche Aufteilung der Ehewohnung in Betracht kommt, ist erst in der Hauptsache zu klären.
EzFamR aktuell 1997, 297 FuR 1997, 279 OLGR-München 1998, 131 [...]
»Übergeht der Familienrichter im Ehescheidungsverbundurteil einen von den Parteien in das Verfahren eingeführten notariell beurkundeten Ausschluß des Versorgungsausgleichs und einen auf Genehmigung dessen gerichteten Antrag mit Stillschweigen, so liegt darin ein schwerer Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung insoweit führen kann.«
FamRZ 1998, 381 NJWE-FER 1998, 207 OLGReport-Zweibrücken 1998, 147 [...]