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»1. Beschädigt der Mieter eines Hausgrundstücks unter Verletzung seiner vertraglichen Obhutspflicht sowohl die von ihm gemieteten Grundstücks- und Gebäudeteile, als auch solche, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind, so verjähren sämtliche hieraus entstehenden Ersatzansprüche des Vermieters einheitlich innerhalb 6 Monaten, und zwar auch dann, wenn die Schäden an den nicht vermieteten Gegenständen überwiegen (Ergänzung zu RGZ 75, 116). 2. Gehört zum vertragsmäßigen Mietgebrauch das Unterstellen, Aufstellen oder Abstellen eines Kraftfahrzeugs und entsteht bei diesem Mietgebrauch ein Schaden an der gemieteten Sache, so verjähren Schadenersatzansprüche des Vermieters nicht innerhalb 2 Jahren (§ 14 StVG), sondern innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 558 BGB. 3. Lässt der Mieter den Mietgebrauch im Einklang mit dem Inhalt des Mietvertrages durch eine Hilfsperson ausüben, so kann diese, wenn sie hierbei die Mietsache schuldhaft beschädigt, sich auf die kurze Verjährung des § 558 BGB auch dann berufen, wenn sie von dem Mieter keine Freistellung von den Ansprüchen des Vermieters verlangen könnte (Ergänzung zu BGHZ 49, 278). 4. Obsiegt der in erster Instanz unterlegene Beklagte im zweiten Rechtszuge durch die erst dort erhobene Einrede der Verjährung, so sind ihm die Kosten der zweiten Instanz nicht aufzuerlegen, wenn die Frage der Verjährung rechtlich zweifelhaft war.«

BGH (VIII ZR 175/72) | Datum: 19.09.1973

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG ) auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die an dem Gebäude ihres Versicherungsnehmers Richard B. in B., B.-Straße 4 entstanden sind. Der Erstbeklagte [...]

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