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BGH (5 StR 371/95) | Datum: 23.08.1995
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Untreue in dreizehn Fällen und wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren [...]