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»§ 554 a BGB findet neben § 553 BGB auch dann keine Anwendung, wenn der vertragswidrige Gebrauch der gemieteten Sache zugleich eine Pflichtverletzung im Sinne des § 554 a BGB darstellt.«
OLG Koblenz (4 W -RE- 602/96) | Datum: 16.07.1997
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