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LG Kiel (1 S 89/87) | Datum: 22.12.1987
Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,00 DM nicht Übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO ). Das für die Bestimmung des Beschwerdewertes maßgebliche Interesse der Beklagten bemisst sich in [...]