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a. Durch den gemeinschaftlichen Abschluß eines Mietvertrages ist zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entstanden. Eine generelle Anwendung des Gesellschaftsrechts auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, insbesondere deren Abwicklung, wird zwar überwiegend abgelehnt. Beide Partner sind aber Vertragspartner des Vermieters geworden. Das Innenverhältnis von Mitmietern ist nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu beurteilen, weil diese dem Zweck des Zusammenlebens mehr entsprechen und für die Beendigung bessere Lösungen bieten. b. Die Gesellschaft kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung liegt in der Aufforderung an den Partner, auszuziehen, der wichtige Grund im Scheitern der Lebensgemeinschaft. Nach der Auflösung bestehen gemäß § 730 BGB Ausgleichsansprüche, die hier auf Zustimmung zur Auflösung des Mietvertrages gerichtet sind.
FamRZ 1992, 1077 LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 21 NJW-RR 1993, 334 [...]
Wenn die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner in ihrem eigenen Hausanwesen lebende Partnerin dem anderen Partner formlos zusagt, dieser könne im Falle ihres Vorversterbens im Hausanwesen wohnen bleiben, solange er lebe, so handelt es sich rechtlich um eine Leihe gemäß § 598 BGB. Denn in der Vereinbarung des Wohnrechts ist ein Vertrag mit dem Inhalt der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebzeiten zu sehen. Ein derartiger Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Die Vorschrift des § 571 BGB findet auf das unentgeltliche Überlassungsrecht keine Anwendung.
MDR 1999, 1271 NJW-RR 2000, 152 NZM 2000, 111 OLGReport-Köln 1999, 272 [...]