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»Im Fall der Anfechtung von Beschlüssen großer Wohnungseigentümergemeinschaften ist es nicht möglich, den Geschäftswert allgemein auf das Fünffache des wirtschaftlichen Eigeninteresses des AntrSt. zu begrenzen (gegen KG, NJW-RR 1988, 14 = WuM 1988, 103 [hier: I (152) 133 e]). Droht im Einzelfall die Kostenbelastung den freien Zugang zu den Gerichten zu verhindern, weil die von einem verständigen Beteiligten für geboten erachtete Rechtsverfolgung mit Kosten verbunden ist, die auch unter Abwägung des Interesses der übrigen Beteiligten außer Verhältnis zu dem Interesse des Beteiligten stehen, ist der sich aus § 48 Abs. 2 WohnEigG ergebende volle Geschäftswert auf einen Betrag zu ermäßigen, der das Interesse aller Beteiligten zwar nicht voll, aber angemessen berücksichtigt.«
BayObLGZ 1988, 319 DRsp I(152)145a NJW-RR 1989, 79 WuM 1989, 47 ZMR 1989, 105 [...]