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»Beschlüsse, die in einer durch eine unzuständige Person einberufenen Eigentümerversammlung gefaßt werden, sind zwar rechtswidrig und anfechtbar, aber nicht ohne weiteres nichtig. Die Anfechtung bleibt erfolglos, wenn der Beschluß auch ohne den Einberufungsmangel ebenso zustandegekommen wäre.«
DRsp I(152)273 (Ls) OLGReport-Köln 1996, 209 WE 1996, 311 WuM 1996, 246 [...]