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LG Kaiserslautern (2 S 189/83) | Datum: 20.01.1984
Die Berufung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 511 ff. ZPO ). In der Sache kann die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Der Klägerin steht mit der Klage geltend gemachte [...]