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LG Bochum (5 S 225/84) | Datum: 06.07.1984
»Es bestand kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 554 a BGB . Zwar ist es anerkannt, daß fortdauernde unpünktliche Mietzinszahlungen einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen [...]