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Die Vorschrift dient - mit dem Ziel, eine Fristverkürzung zu vermeiden - dem Schutz und den Interessen desjenigen, der eine Willenserklärung abgeben muß. Dementsprechend ist sie im Arbeitsrecht nicht zugunsten des Kündigungsgegners (analog) anwendbar.
BAG (2 AZR 112/69) | Datum: 05.03.1970
BAGE 22, 304 DRsp I(112)30Nr. 1 MDR 1970, 709 NJW 1970, 1470 [...]
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