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»Es besteht entgegen der Auffassung des Vorlagebeschlusses kein Anlaß, von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgericht Frankfurt vom 28. Dezember 1982 - (OLG Frankfurt, HdM Nr. 7 = NJW 1983, 1004 = ZMR 1983, 215 = WuM 1983, 83 = DWW 1983, 48 = GE 1983, 169) abzuweichen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall: Hat sich der Vermieter von öffentlich geförderten Wohnung mit dem Darlehensgeber eines zum Zwecke des Wohnungsbaues in Anspruch genommenen Tilungsdarlehens zum Ablauf der zunächst (zu einem festen Zinssatz) vereinbarten Laufzeit, wie von vornherein vorbehalten, auf eine Fortsetzung des Darlehens zu einem (den Marktverhältnissen angepaßten) höheren Zinssatz geeinigt und soll dabei die Verzinsung weiterhin, wie von Anfang an, von dem vollen anfänglichen Darlehenskapital ohne Rücksicht auf die in der Zwischenzeit im Rahmen der festliegenden Annuitäten bewirkten fortschreitenden Kapitaltilgung berechnet werden, so darf der Vermieter die so vom ursprünglichen Darlehenskapital ohne Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Tilgung errechneten erhöhten Zinsen als Kapitalkosten in die Wirtschaftlichkeitsberechnung 23 Abs. 1, 21 Abs. 2 II. BV) und auf die Mieter im Wege der Mieterhöhung umlegen.«

OLG Hamm (4 RE-Miet 5/84) | Datum: 28.02.1985

Das Landgericht hat dem Senat folgende Frage gemäß Art. III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (3. MietRÄndG) zum Rechtsentscheid vorgelegt: Darf bei einer Mieterhöhung wegen Erhöhung [...]

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