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LG Dortmund (21 T 78/90) | Datum: 28.11.1990
Die angefochtene Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Zwar ist auf Klagen, die auf Abschluss eines Mietvertrages gerichtet sind, die Vorschrift des § 16 GVG nicht unmittelbar anwendbar. Vielmehr besteht, [...]