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»Dem Pächter eines Hotels ist es selbst dann verwehrt, sich auf Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage eines langfristigen Pachtvertrages zu berufen, wenn aufgrund einer vorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklung Äquivalenzstörungen eintreten, die bei weiterer Erfüllung des Pachtvertrages u.U. den Verfall seines Vermögens zur Folge haben können.«
BGH (VIII ZR 182/76) | Datum: 19.04.1978
Mietminderung bei Lärm und begründeter Furcht vor kriminellen Handlungen der Hausnachbarn
AG Köln (152 C 1322/77) | Datum: 04.01.1978
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