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Leasingvertrag mit fester Laufzeit (hier: sogen. »Operating-Leasing«): c. Behandlung des Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten nicht als befristete sondern als betagte Forderung; d. Schutz der Refinanzierungsbank, an die der Leasinggeber seinen Anspruch auf die künftig fälligen Leasingraten abgetreten hat, im Falle einer nachträglich zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vereinbarten Aufhebung des Leasingvertrags oder Abkürzung seiner Laufzeit. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob der Leasinggeber, der seinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten an eine Refinanzierungsbank abgetreten hat, mit dem Leasingnehmer nachträglich eine Ä auch gegenüber der Zessionarin wirksame Ä Vereinbarung darüber treffen kann, daß der auf bestimmte Zeit abgeschlossene (»Operating«-)Leasingvertrag aufgehoben bzw. seine Laufzeit abgekürzt wird. Im Zusammenhang damit und in Abgrenzung zu Fällen der Abtretung künftiger Mietzinsraten legt der Senat dar, daß bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Leasingvertrag Ä und zwar auch im Rahmen des sogen. »Operating-Leasing« Ä der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Leasingraten nicht als befristete sondern als betagte Forderung bereits mit Vertragsschluß entsteht.

BGH (VIII ZR 17/89) | Datum: 28.03.1990

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung nach ihrer Ansicht rückständiger Leasingraten sowie - für die Zeit nach Kündigung des Leasingvertrages - den abgezinsten Barwert künftiger Raten. [...]

Die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Prozeßvollmacht wird nicht dadurch berührt, daß er gegen ihm obliegende Berufspflichten verstößt. Die einem Vertreter erteilte Vollmacht ist abstrakt, d.h. ihre Gültigkeit ist von der Wirksamkeit des ihrer Erteilung zugrundeliegenden Geschäftes unabhängig (Palandt-Heinrichs, 50. Aufl., Einführung § 164 Rdn. 2; § 167 Rdn. 4). Die Nichtigkeit des Grundgeschäftes steht deshalb der Gültigkeit der Vollmacht grundsätzlich nicht entgegen, selbst wenn im Einzelfall die Erteilung der Vollmacht und dem Abschluß des Grundgeschäftes dieselben Mängel anhaften, die die Wirksamkeit beider Geschäfte gleichermaßen berühren, und selbst wenn im Ausnahmefall Vollmacht und Grundgeschäft auch als einheitliches Geschäft i.S. von § 139 BGB mit der Folge angesehen werden müssen, daß die Nichtigkeit des der Erteilung der Vollmacht zugrundeliegenden Grundgeschäftes die Nichtigkeit auch der Vollmacht bedingt. Uneingeschränkt gilt das Abstraktionsprinzip für die Prozeßvollmacht (OLG Hamm, DNotZ 1989, 634; OLG Köln, MDR 1974, 310; Zöller-Vollkommer, ZPO, 16. Aufl., Vorbemerkung § 78 Rdn. 5; Feuerich, DNotZ 1989, 596 f., 603). Unabhängig davon, ob man die Erteilung der Prozeßvollmacht im Hinblick auf ihre Auswirkungen im Prozeß als Prozeßhandlung im weiteren Sinne ansieht und ihre Wirksamkeit damit ausschließlich nach Prozeßrecht beurteilt oder ob man die erteilte Prozeßvollmacht als bürgerlichrechtliches Geschäft ansieht, besteht jedenfalls Einmütigkeit darüber, daß die dem Prozeßbevollmächtigten erteilte Vollmacht ihn nach außen zu uneingeschränkter Vertretung des Mandanten berechtigt, unabhängig davon, ob das der erteilten Vollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis wirksam ist oder Vertretungsbeschränkungen enthält. Zum Schutz des Prozeßgegners und zur Erleichterung des Gerichtsbetriebes hat die Prozeßvollmacht nach § 83 ZPO einen im Außenverhältnis nicht beschränkbaren Umfang. Sie bleibt trotz Kündigung des der

OLG Hamm (15 W 266/91) | Datum: 01.10.1991

AnwBl 1993, 346 DRsp IV(408)178Nr.6 KTS 1992, 227 (Ls) MDR 1992, 81 NJW 1992, 1174 OLGZ 1992, 101 Rpfleger 1992, 77 [...]

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