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Räumungsvollstreckung bei Ehegatten: Eine Zwangsräumung ist nur aufgrund eines Titels gegen beide Ehegatten möglich, da an einer gemieteten Wohnung jeder Ehegatte ein eigenständiges Besitzrecht hat; auch wenn nur einer der Ehegatten den Mietvertrag abgeschlossen hat. Die Vorschrift des § 885 Abs. 1 ZPO nennt als Schuldner diejenige Person, die eine unbewegliche Sache herauszugeben hat. Damit ist aber nicht etwa der Schuldner des materiellen Rechts, sondern im prozessualen Sinn gemeint, also derjenige, der im Titel oder der Vollstreckungsklausel (§ 724 Abs. 1 ZPO) namentlich bezeichnet ist. Weil der Gerichtsvollzieher eben jenen Schuldner aus dem Besitz zu setzen hat, ist nicht zweifelhaft, daß die Herausgabevollstreckung (auch) nach § 885 ZPO grundsätzlich nur gegen diejenigen Personen betrieben werden darf, auf die die vollstreckbare Ausfertigung lautet. Ebenso sicher ist ein Titel gegen alle Personen erforderlich, die aufgrund eigener vertraglicher Rechte in den (Mit-)Besitz der unbeweglichen Sache gelangt sind, namentlich also gegen sämtliche Mieter einer Wohnung. Umstritten ist, ob gegen den Ehegatten, der nicht Mieter ist, ein Titel notwendig ist. Die herrschende Meinung hält eine Vollstreckung auch gegen den Ehegatten ohne besonderen Titel für möglich (zuletzt: LG Berlin, ZMR 1990, 146; siehe auch: MünchKomm/Schilken, ZPO, § 885 Rdn. 8 Fußn. 20 m.w.N.) Das LG Mannheim hat sich zur (noch) Mindermeinung bekannt und ausgeführt: Die Notwendigkeit eines Titels hänge davon ab, ob der Ehegatte ein eigenständiges Besitzrecht habe. Das richte sich allein nach der Verkehrsanschauung, wobei das heutige Verständnis von der Bedeutung der Ehewohnung eine maßgebliche Rolle spiele. Insbesondere die Vorstellung, der Nicht-Mieter-Ehegatte dürfe die gemeinsame eheliche Wohnung nur nach den Weisungen des Mieter-Ehegatten benutzen, sei wahrlich nicht mehr zeitgemäß. Die Kammer vertritt deshalb die Auffassung, daß jeder Ehegatte ein eigenständiges

LG Mannheim (4 T 54/92) | Datum: 25.03.1992

DGVZ 1993, 9 DRsp IV(427)88Nr.2a JuS 1993, 599 NJW-RR 1993, 147 [...]

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