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AG Dortmund (106 C 4855/96) | Datum: 16.10.1997
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 216,53 DM gegen die Beklagte zu. Denn die Beklagte hat den Mietzins in den Monaten März und April 1994 [...]