Sortieren nach
»a. Hat der Vermieter ein durch Brand nur teilweise zerstörtes Gebäude gänzlich abgerissen, so entfällt damit eine seinem Mieter gegenüber möglicherweise zunächst bestehende Verpflichtung zum Wiederaufbau. b. Keine Wiederaufbauverpflichtung des Vermieters eines über 200 Jahre alten, nicht denkmalgeschützten, teilweise durch Brand zerstörten, zu Wohn- und Gewerbezwecken vermieteten Anwesens.«
DRsp I(133)564a-b (Ls) DWW 1995, 315 WuM 1995, 307 ZMR 1995, 201 [...]