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Leitsätze (der Redaktion) [p] Mieterhöhungsvereinbarung nach Modernisierung/Sanierung von Wohnraum in den neuen Bundesländern: [p] 1. Bei Eheleuten als Mietern muß die Vereinbarung mit beiden Ehegatten getroffen werden; anderenfalls ist sie unwirksam. [p] 2. Für preisgebundenen Wohnraum kann die Miethöhe nicht frei vereinbart werden; eine Begrenzung insoweit ergibt sich aus den preisrechtlichen Vorschriften des MHG sowie der 1. und 2. GrundmietenVO.Sachverhalt [p] Die Parteien streiten um die Zahlung rückständigen Mietzinses. [p] Die Klägerin (Kl.) vermietet im Hausgrundstück T.-Str. 8 in G. eine 65 m2 große Wohnung an den Beklagten (Bekl.) und dessen Ehefrau. Im Rahmen einer vom Geschäftsführer der Kl. im Frühjahr 1993 mit dem Bekl. geführten Rücksprache bezüglich der Planung von Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen in der Wohnung erteilte der Bekl. die Zustimmung zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen und erklärte mündlich sein Einverständnis mit einer Anhebung der Miete nach Abschluß der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf 8,-- DM/m2. Nach Abschluß der Arbeiten bestätigte der Bekl. schriftlich am 1.6.1993 seine Zustimmung zu der beabsichtigten Mieterhöhung. Die Bruttomiete betrug danach ab 1.6.1993 monatlich 650,-- DM. [p] Der Bekl. bezahlte in der Folge jedoch lediglich den ursprünglichen Mietzins in Höhe von 226,83 DM weiter. Mit ihrer Klage macht die Kl. die aufgelaufenen Mietrückstände geltend.

AG Görlitz (4 C 990/93) | Datum: 28.02.1994

RAnB Nr. 203/94 [...]

Leitsatz (der Redaktion) [p] Der Vermieter ist zur Instandsetzung einer Gasleitung verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Energieträgerumstellung von Stadt- auf Erdgas stillgelegt worden war. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, daß das betr. Grundstück kurz vor der Reprivatisierung steht.Sachverhalt [p] Die Parteien streiten um die Beseitigung von Mängeln an der in der ...-Straße befindlichen Wohnung der Klägerin (Kl.). [p] Die Kl. ist seit 1961 Mieterin der vorgenannten Wohnung. Sie führt aus, daß die streitgegenständliche Wohnung an die zentrale Gasversorgungsleitung angeschlossen sei, die sich im Haus befindliche Gasleitung jedoch im Februar 1993 im Zusammenhang mit der in der Stadt Görlitz vorgenommenen Energieträgerumstellung von Stadt- auf Erdgas durch Mitarbeiter des städtischen Gaswerkes überprüft und in der Folge stillgelegt worden sei. Seitdem sei es ihr nicht mehr möglich, die von ihr im Laufe der Mietzeit mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bekl.) angeschafften, mit Gas zu betreibenden Geräte und Anlagen, wie den Gasdurchlauferhitzer zur Warmwasseraufbereitung im Bad, den Gasherd in der Küche und die von ihr installierte Gasheizung bzw. Gaszusatzheizung, zu benutzen. [p] Da außergerichtliche Bemühungen der Kl. mit dem Ziel, die Bekl. zur Instandsetzung der sich im Haus befindlichen Gasleitung zu veranlassen, fruchtlos verliefen, begehrt sie nunmehr, die Bekl. zur Wiederherstellung der Gaszuleitung zu ihrer Wohnung zu verurteilen.

AG Görlitz (4 C 986/93) | Datum: 26.03.1994

RAnB 1994, 264 [...]

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