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Leitsätze (der Redaktion) [p] Mieterhöhungsvereinbarung nach Modernisierung/Sanierung von Wohnraum in den neuen Bundesländern: [p] 1. Bei Eheleuten als Mietern muß die Vereinbarung mit beiden Ehegatten getroffen werden; anderenfalls ist sie unwirksam. [p] 2. Für preisgebundenen Wohnraum kann die Miethöhe nicht frei vereinbart werden; eine Begrenzung insoweit ergibt sich aus den preisrechtlichen Vorschriften des MHG sowie der 1. und 2. GrundmietenVO.Sachverhalt [p] Die Parteien streiten um die Zahlung rückständigen Mietzinses. [p] Die Klägerin (Kl.) vermietet im Hausgrundstück T.-Str. 8 in G. eine 65 m2 große Wohnung an den Beklagten (Bekl.) und dessen Ehefrau. Im Rahmen einer vom Geschäftsführer der Kl. im Frühjahr 1993 mit dem Bekl. geführten Rücksprache bezüglich der Planung von Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen in der Wohnung erteilte der Bekl. die Zustimmung zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen und erklärte mündlich sein Einverständnis mit einer Anhebung der Miete nach Abschluß der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf 8,-- DM/m2. Nach Abschluß der Arbeiten bestätigte der Bekl. schriftlich am 1.6.1993 seine Zustimmung zu der beabsichtigten Mieterhöhung. Die Bruttomiete betrug danach ab 1.6.1993 monatlich 650,-- DM. [p] Der Bekl. bezahlte in der Folge jedoch lediglich den ursprünglichen Mietzins in Höhe von 226,83 DM weiter. Mit ihrer Klage macht die Kl. die aufgelaufenen Mietrückstände geltend.

AG Görlitz (4 C 990/93) | Datum: 28.02.1994

RAnB Nr. 203/94 [...]

Leitsätze (der Redaktion) [p] 1. Die in § 564 b Abs. 2 genannten Fallgruppen indizieren das Gewicht, das ein 'berechtigtes Interesse' des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses haben muß; dabei ist das Bestandsschutzinteresse des Mieters in die Wertung mit einzubeziehen. [p] 2. Die Tatsache, daß der Mieter hochrangiger Mitarbeiter des MfS war, begründet für sich genommen kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses.Sachverhalt [p] Das Mietverhältnis zwischen den Parteien besteht laut schriftlichem Mietvertrag seit dem 1.12.1956. Der Kläger (Kl.; Vermieter) kündigte den Mietvertrag mit Schreiben vom 25.9.1992 zum 30.5.1993. Er begründet die Kündigung mit seinem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Die Beklagten (Bekl.) haben mit Schreiben vom 8.2.1993 der Kündigung widersprochen. [p] Der Kl. trägt vor, aufgrund der Enteignung seines Familienbetriebes, einer Eisenwarenhandlung, sowie der Einbeziehung seines Grundstücks in die staatliche Wohnraumlenkung (Mieterzuweisung) ein Opfer des Machtmißbrauches und der Willkür des politischen Systems in der ehemaligen DDR gewesen zu sein. Der Bekl. zu 1 sei als jahrzehntelanger hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS (Major bei der Kreisdirektion) nicht nur ein herausragender Repräsentant des Staates, sondern auch unmittelbar an der Unterdrückung und Mißhandlung des Kl. und seiner Familie beteiligt gewesen. So hat der Bekl. zu 1 - unstreitig - den ehemals im Garten des Meißner Hauptsitzes des MfS stehenden Pavillon in den von ihm genutzten Garten in dem Anwesen des Kl. versetzt. [p] Der Kl. ist der Ansicht, das Zusammenleben seiner Familie mit den Bekl. unter einem Dach widerspreche aufgrund der in der Vergangenheit erlittenen staatlichen Repressalien seinem berechtigten Interesse (§ 564 b Abs. 1 BGB) und sei damit für ihn unzumutbar.Die Räumungsklage hatte keinen Erfolg.

AG Meißen (3 C 342/93) | Datum: 14.09.1993

RAnB Nr. 205/94 [...]

Leitsatz (der Redaktion) >p< Der Vermieter, der bisher die Innenhoffläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen der Mieter unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, ist - angesichts des erheblich gestiegenen Motorisierungsgrades - befugt, den Hof generell zu sperren und eine beschränkte Anzahl von Stellplätzen gegen Nutzungsentgelt (hier: für monatlich 20 DM) zu vergeben.Sachverhalt >p< Der Kläger (Kl.) wohnt als Mieter der Beklagten (Bekl.) in der Innenstadt von N. In der Vergangenheit konnten die Mieter - so auch der Kl. - ihre Fahrzeuge unentgeltlich auf den Stellflächen im Innenhof der Wohnblöcke der Bekl. abstellen. Im Hinblick auf die Zunahme der Pkws und die damit einhergehenden Probleme - z. B. keine freie Zufahrt für Müllabfuhr und Feuerwehr - sperrte die Bekl. Mitte 1993 den Innenhof und vergibt seitdem nur eine beschränkte Anzahl von Stellplätzen gegen ein monatliches Nutzungsentgelt von 20,00 DM an ihre Mieter. Der Kl. hält dies für vertragswidrig und verlangt von der Bekl., ihm das Kurzzeitparken im Innenhof zu gestatten. >p< Der Kl. beantragte sinngemäß, >p< 1. die Bekl. zu verurteilen, ihm die Möglichkeit zur Benutzung des Wohnhofes W.-Straße/K. W.-Straße für Kurzzeitparken zu gewährleisten und dazu entweder einen Schlüssel für die Poller bei der Einfahrt des Wohnhofes bereitzustellen bzw. einen anderen befahrbaren Eingang von der D.-Straße zu dem genannten Wohnhof zur Verfügung zu stellen, >p< 2. festzustellen, daß die gesonderte Vermietung von Parkplätzen auf dem Wohnhof der T.-Straße 9 einen Eingriff in bestehende Mietverhältnisse darstellt und kein neues Rechtsverhältnis begründet, bzw. hilfsweise festzustellen, daß der geforderte Mietzins in Höhe von 20,00 DM/Monat für den entsprechenden Stellplatz über dem üblichen Nutzungsentgelt für derartige Stellplätze liegt.

AG Neubrandenburg (C 1076/93) | Datum: 01.02.1994

RAnB Nr. 208/94 [...]

AG Wolgast - 1995/2289

AG Wolgast (C 267/93) | Datum: 07.01.1994

RAnB Nr. 206/94 WuM 1994, 267 [...]

AG Wolgast - 1995/2290

AG Wolgast (C 544/93) | Datum: 12.11.1993

RAnB Nr. 204/94 WuM 1994, 265 [...]

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