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c. »Aus der Bestimmung im Mietvertrag, der Mieter habe die gemieteten Räumlichkeiten ordnungsgemäß und schonend zu behandeln und nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem aus einer ordnungsgemäßen Benutzung sich ergebenden Zustand zurückzugeben, läßt sich die Überbürdung der grundsätzlich den Vermieter treffenden Erhaltungslast auf den Mieter nicht herleiten.«
BB 1992, 2031 DRsp I(133)474c JMBl NRW 1992, 246 NJW-RR 1992, 1096 [...]