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»1. § 57c ZVG und § 14 der 2. BerechnungsVO enthalten keine für das bürgerliche Recht allgemein geltende Begriffsbestimmung eines verlorenen Baukostenzuschusses, sondern regeln nur, dass Zuschüsse, die unter dem Merkmal der angeführten Vorschriften geleistet sind, als verlorene Baukostenzuschüsse im Sinne der angeführten Gesetze zu behandeln sind. a) Steht dem Mieter bei vorzeitiger Beendigung eines auf längere Zeit geschlossenen Mietvertrages wegen eines anrechenbaren oder eines verlorenen (nach dem Vertrag als Mietzinsvorauszahlung geltenden) Baukostenzuschusses ein Erstattungsanspruch nach Bereicherungsgrundsätzen zu, so kann er sofortige Rückzahlung in Höhe des nicht als abgewohnt zu betrachtenden Teiles des Zuschusses nur in dem Umfange verlangen, in dem der Vermieter in der Lage ist, bei anderweiter Vermietung der Räume wiederum einen Baukostenzuschuss zu erlangen. Andernfalls kann eine Bereicherung nur durch Zahlung laufender Raten ausgeglichen werden. Führt die neue Vermietung entsprechend der Lage auf dem Baumarkt zu einer anderen Verrechnungsweise als dem bisherigen Vertrag entspricht, so wird in der Regel der Ausgleich einer Entreicherung des bisherigen Mieters dem neuen Vertrag anzupassen sein. b) Bei vorzeitiger Beendigung eines auf längere Zeit geschlossenen Mietvertrages kann auch wegen eines verlorenen Baukostenzuschusses des Mieters, der nach dem Vertrag nicht als Mietzinsvorauszahlung gelten soll, ein Bereicherungsanspruch wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes der Leistung für die Zukunft begründet sein. Für den Ausgleich der Bereicherung gilt das zu a) Gesagte entsprechend. 2. Der Verzicht im Voraus auf die Rückzahlung eines Baukostenzuschusses ist für den Fall unwirksam, dass der Mieter wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit einer Wohnung berechtigt ist, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, und von dieser Befugnis Gebrauch macht. Dies gilt sowohl, wenn der Zuschuss als Mietzinsvorauszahlung gelten soll, als

BGH (VIII ZR 54/58) | Datum: 12.02.1959

Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 16. Februar 1954 in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom gleichen Tage hatte der Kläger vom 15. Juni 1954 ab eine Wohnung im Hause des Beklagten auf die Dauer von zehn [...]

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