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»Bei der Bemessung des Gegenstandswertes der Anfechtung kostenträchtiger Instandhaltungsbeschlüsse großer Eigentümergemeinschaften ist eine vermittelnde Betrachtungsweise zwischen dem Interesse der Gemeinschaft an der Durchführung der Instandhaltungsmaßnahme und dem viel geringeren Interesse des einzelnen Mitgliedes, den auf ihn entfallenden Beitrag so niedrig wie möglich zu halten, angezeigt. Hierbei kann allerdings nicht schematisch vorgegangen werden (-fester Bruchteil des Einzelinteresses o.ä.-); es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Der Wert steigt, je größer das Interesse der Gemeinschaft an der alsbaldigen Durchführung der Maßnahme ist.«
Eingesandt vom 16. Zivilsenat des OLG Köln. MDR 1994, 1153 OLGReport-Köln 1994, 297 [...]