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»1. Tritt zwischen den Instanzen eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein, so ist die Berufung auch dann zulässig, wenn der Rechtsmittelkläger nur noch formell beschwert ist. 2. Ist auf der Mieterseite eine Personenhandelsgesellschaft Vertragspartnerin und wird diese nach §§ 46 f. UmwG in eine GmbH umgewandelt, so tritt hierdurch ein Mieterwechsel ein, ohne daß hierzu die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist. 3. Zur Weiterhaftung der ehemals persönlich haftenden Gesellschafter nach Umwandlung der Personenhandelsgesellschaft in eine GmbH.«
BB 1992, 2173 DWW 1992, 340 OLGReport-Düsseldorf 1993, 56 [...]
»Bemüht sich der Vermieter, ohne hierzu verpflichtet zu sein, im Interesse des vertragsuntreuen Mieters mit Erfolg um eine anderweitige Vermietung, so ist dem Mieter die Berufung auf die Befreiung von der Mietzinspflicht verwehrt.«
DWW 1993, 18 MDR 1993, 340 OLGReport-Düsseldorf 1993, 151 ZMR 1993, 114 [...]