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1. Eine in Berlin gelegene Mietwohnung, bei der es sich um nach 1949 wiederhergestellten Wohnraum i.S. des § 16 Abs. 2 des II. WoBauG handelt, für den keine Mietpreisbindung für Altbauwohnungen galt, unterliegt nicht den Vorschriften des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14.7.1987 (BGBl. I 1625) [GVW], sondern es sind allein die Vorschriften des MHG anzuwenden. 2. Ob eine teilweise zerstörte Wohnung, die wieder aufgebaut worden ist, preisfrei oder preisgebunden ist, kann nur einheitlich entschieden werden; überwiegt der preisgebundene, also erhalten gebliebene Altbauteil, unterliegt die ganze Wohnung den Übergangsvorschriften des GVW. 3. Eine Wohnung ist dann erhalten geblieben, wenn die Räume zur dauernden Führung eines Haushalts geeignet sind; die objektive Eignung der Räume zum dauernden Bewohnen verlangt als Mindestausstattung einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlußmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd sowie Toilette und Bad. 4. Ein Mieterhöhungsverlangen genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 MHG, wenn hinsichtlich der Vergleichswohnungen die Namen der Wohnungsinhaber, Adresse, Geschoß und Quadratmeterpreis der Vergleichswohnungen angegeben sind, es sei denn, die Wohnung weist evidente Besonderheiten auf, so daß der Mieter die Vergleichbarkeit der vom Vermieter benannten Objekte ohne weiteres in Zweifel ziehen kann; die Komfortmerkmale der einzelnen Wohnungen brauchen nicht angegeben zu werden. 5. Sind die Bewertungskriterien des Sachverständigen hinsichtlich der Bewertung der Lage der Wohnräume nur nach den direkten Himmelsrichtungen ausgerichtet, ist es sachgerecht, die Bewertung der Mietwohnung, die sich in einer Nord-Ost bzw. Süd-Ost - Richtung befindet, so daß eine direkte Zuordnung nach dem Katalog nicht möglich ist, durch Interpolation der Werte vorzunehmen. 6. Der Unterschied im Baualter der Vergleichswohnungen ist nicht so

LG Berlin (64 S 327/90) | Datum: 18.10.1991

ZMR 1992, 62 [...]

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