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1. Der Verwalter kann, sofern weder Gemeinschaftsordnung noch Einzelvollmacht etwas anderes bestimmen, hinsichtlich der ihm erteilten Abstimmungsvollmacht eine Untervollmacht erteilen. 2. Im Falle der Nichtladung eines Eigentümers zur Versammlung sind die dort gefaßten Beschlüsse nur dann für ungültig zu erklären, wenn festgestellt ist, daß sie bei ordnungsgemäßer Ladung so nicht gefaßt worden wären. 3. Themenkreise von erheblicher Bedeutung können nicht unter dem Tagesordnungspunkt 'Verschiedenes' behandelt und beschlossen werden.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, NJW 1991, 2649 NJW-RR 1990, 784 WuM 1990, 321 [...]
»Besitzschutzansprüche als Alleinbesitzer kann ein Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern nur geltend machen, soweit er alleinigen Teilbesitz-hat. Dies kann auf Grund seines Sondereigentums gegeben sein oder auf Grund eines Sondernutzungsrechts, das die übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums völlig ausschließt.«
BayObLGZ 1990 Nr. 27 BayObLGZ 1990, 115 NJW-RR 1990, 1105 [...]