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Leitsätze (der Redaktion) [p] 1. Die in § 564 b Abs. 2 genannten Fallgruppen indizieren das Gewicht, das ein 'berechtigtes Interesse' des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses haben muß; dabei ist das Bestandsschutzinteresse des Mieters in die Wertung mit einzubeziehen. [p] 2. Die Tatsache, daß der Mieter hochrangiger Mitarbeiter des MfS war, begründet für sich genommen kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses.Sachverhalt [p] Das Mietverhältnis zwischen den Parteien besteht laut schriftlichem Mietvertrag seit dem 1.12.1956. Der Kläger (Kl.; Vermieter) kündigte den Mietvertrag mit Schreiben vom 25.9.1992 zum 30.5.1993. Er begründet die Kündigung mit seinem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Die Beklagten (Bekl.) haben mit Schreiben vom 8.2.1993 der Kündigung widersprochen. [p] Der Kl. trägt vor, aufgrund der Enteignung seines Familienbetriebes, einer Eisenwarenhandlung, sowie der Einbeziehung seines Grundstücks in die staatliche Wohnraumlenkung (Mieterzuweisung) ein Opfer des Machtmißbrauches und der Willkür des politischen Systems in der ehemaligen DDR gewesen zu sein. Der Bekl. zu 1 sei als jahrzehntelanger hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS (Major bei der Kreisdirektion) nicht nur ein herausragender Repräsentant des Staates, sondern auch unmittelbar an der Unterdrückung und Mißhandlung des Kl. und seiner Familie beteiligt gewesen. So hat der Bekl. zu 1 - unstreitig - den ehemals im Garten des Meißner Hauptsitzes des MfS stehenden Pavillon in den von ihm genutzten Garten in dem Anwesen des Kl. versetzt. [p] Der Kl. ist der Ansicht, das Zusammenleben seiner Familie mit den Bekl. unter einem Dach widerspreche aufgrund der in der Vergangenheit erlittenen staatlichen Repressalien seinem berechtigten Interesse (§ 564 b Abs. 1 BGB) und sei damit für ihn unzumutbar.Die Räumungsklage hatte keinen Erfolg.

AG Meißen (3 C 342/93) | Datum: 14.09.1993

RAnB Nr. 205/94 [...]

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