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LG Augsburg (4 S 1992/79) | Datum: 24.10.1979
Der Streitwert für die Räumungsklage war gemäß § 16 Abs. 1 GKG nach dem einjährigen Mietzins festzusetzen. Nach § 3 des Mietvertragen von 24.8.1966 betrug der monatliche Mietzins 225.- DM. Die Beklagte hatte nach § 16 [...]