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»Wer durch eine später aufgehobene einstweilige Anordnung zur Erbringung von Wohngeldzahlungen an den Verwalter gezwungen worden ist, erleidet regelmäßig auch dann keinen Schaden im Rechtssinne, wenn die Beitragspflicht mangels Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan noch nicht fällig war. Wer die ihm durch einstweilige Anordnung im Wohnungseigentumsverfahren auferlegte Zahlungspflicht nicht freiwillig erfüllt, obwohl im ausreichende Barmittel zur Verfügung stehen, hat nach den Grundsätzen des § 254 Abs.1 BGB die Zwangsvollstreckungskosten auch bei späterer Aufhebung des Titels selbst zu tragen.«
DRsp I(152)183c-e DWE 1992, 78 GE 1992, 781 MDR 1992, 308 NJW-RR 1992, 211 WuM 1991, 452 [...]
»a. Machen die Wohnungseigentümer Ansprüche gegen einen Miteigentümer unter Fristsetzung und Klageandrohung geltend, ist ein dahingehender Eigentümerbeschluß regelmäßig nicht als konstitutive Festlegung der Miteigentümerpflichten, sondern nur als Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens auszulegen. Die sachliche Berechnung des Anspruchs ist dann nicht in dem Beschlußanfechtungsverfahren, sondern erst in dem ggf. sich anschließenden Gerichtsverfahren zu prüfen. b. Aus einem Wohnungseigentümerwechsel zwischen Einladung und Eigentümerversammlung kann der Erwerber einen Ladungsmangel hinsichtlich der Beschlußfassung nicht herleiten.«
DRsp I(152)292a-b DWE 1997, 82 FGPrax 1997, 92 WuM 1997, 291 ZMR 1997, 318 [...]
»Selbst bei Zugrundelegung eines verschuldensunabhängigen Aufopferungsanspruchs analog § 14 Nr. 4 WEG stellen vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigungen des Wohnungseigentümers dadurch, daß ein anderer Wohnungseigentümer für sich in erlaubter Ausübung eines Ausbaurechts das Dachgeschoß ausbaut, regelmäßig keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar.«
DRsp I(152)318a DWE 1998, 136 WuM 1998, 430 ZMR 1998, 369 [...]