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1. Der Verwalter hat das Protokoll über die Eigentümerversammlung so rechtzeitig herstellen und ggf. zu versenden, daß den Wohnungseigentümern bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist ein Zeitraum von einer Woche verbleibt. 2. Wurde ein Anfechtungsverfahren ersichtlich nur deshalb in Gang gesetzt, weil der Verwalter das Protokoll über die Eigentümerversammlung nicht innerhalb der Anfechtungsfrist verschickt hat, kann dieser Umstand bei der Kostenentscheidung nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde berücksichtigt werden.
Vorinstanz: LG München I, JurBüro 1990, 1039 WuM 1990, 322 [...]
»Hat ein Wohnungseigentümer alle Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vorsorglich angefochten, weil das Protokoll innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefertigt worden ist, und hat er den Antrag sogleich wieder zurückgenommen, nachdem er das Protokoll nach Ablauf der Anfechtungsfrist erhalten hat, so kann es der Billigkeit entsprechen, dem Verwalter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.«
Vorinstanz: LG Kempten (Allgäu), JurBüro 1990, 1211 WuM 1990, 322 [...]