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1. Die Pflicht zur Zahlung von Wohngeldvorschüssen setzt nicht nur einen Eigentümerbeschluß über den Gesamtwirtschaftsplan, sondern auch einen solchen über die jeweilige Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers voraus. 2. Dem Beschluß muß unmittelbar entnommen werden können, welche Vorschüsse die einzelnen Wohnungseigentümer zu bezahlen haben, d.h., welche Beträge gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer festgelegt sind.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 1990, 717 NJW-RR 1990, 720 WuM 1990, 232 [...]