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OLG Hamm (15 W 452/85) | Datum: 11.06.1986
»Die Wohnungseigentümer haben das Sondereigentum an jedem der Vorflure mit einem einzelnen, jeweils zu bildenden Miteigentumsanteil verbinden, auf diese Weise Teileigentumsrechte begründen und sie jeweils mehreren [...]