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AG Löbau (7 C 0367/94) | Datum: 22.09.1994
Die Klage und die Widerklage sind unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von 1.369,15 DM, weil die Mietzinsvereinbarung vom 24.10.1993 gemäß § 5 II der 2. [...]