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»1. Wohnungserbbaurechte können auch an einem Gesamterbbaurecht begründet werden. 2. Ist als Inhalt des Erbbaurechts eine Veräußerungs- oder Belastungsbeschränkung vereinbart, so wird diese mit Begründung von Wohnungserbbaurechten Inhalt eines jeden dieser Rechte. Durch Einigung zwischen dem Inhaber eines Wohnungserbbaurechts und dem Grundstückseigentümer sowie Eintragung in das Grundbuch, kann das Zustimmungserfordernis für ein einzelnes Recht aufgehoben werden; die Mitwirkung (Zustimmung) der übrigen Wohnungserbbauberechtigten und der an den Wohnungserbbaurechten oder am Grundstück dinglich Berechtigten ist dazu nicht erforderlich.«
BayObLGZ 1989 Nr. 60 BayObLGZ 1989, 354 MDR 1990, 53 MittBayNot 1989, 315 RPfleger 1989, 503 [...]
»Der noch nicht im Grundbuch eingetragene Erwerber einer Eigentumswohnung, auf den Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr übergegangen sind und dessen übereignungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, haftet nicht in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG für Wohngeldforderungen oder andere Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet und fällig geworden sind (Aufgabe von BayObLG WuM 1986, 29 und ZMR 1988, 349 sowie Anschluß an BGH WPM 1989, 1149).«
BayObLGZ 1989 Nr. 59 BayObLGZ 1989, 351 NJW-RR 1990, 81 [...]
»1. Ein ordnungsmäßiger (vollständiger) Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung muß die Jahresgesamtabrechnung einschließlich Einzelabrechnungen zum Gegenstand haben und den Stand der gemeinschaftlichen Konten, insbesondere der Instandhaltungsrücklage ausweisen. 2. Fehlt einer dieser Bestandteile, so ist der Eigentümerbeschluß im übrigen nicht für ungültig zu erklären, jedoch kann jeder Wohnungseigentümer eine entsprechende Ergänzung verlangen. Eine vorher beschlossene Entlastung des Verwalters ist für ungültig zu erklären.«
BayObLGZ 1989 Nr. 50 BayObLGZ 1989, 310 DB 1989, 1921 NJW-RR 1989, 1163 [...]
»1. Ein Wohnungseigentümer, der an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen hat, ist ohne konkreten Anhaltspunkt nicht verpflichtet, sich beim Verwalter darnach zu erkundigen, ob in der Versammlung Beschlüsse zu Gegenständen gefaßt wurden, die in der Einladung nicht bezeichnet waren. Haben die Wohnungseigentümer einen Beschluß über einen Gegenstand gefaßt, der in der Einladung zur Versammlung nicht bezeichnet war, so ist einem Wohnungseigentümer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Frist für einen Anfechtungsantrag bei Gericht versäumt, weil er von dem Eigentümerbeschluß erst so spät Kenntnis erhalten hat, daß er unter Einrechnung einer Überlegungsfrist von einer Woche den Anfechtungsantrag bei Gericht nicht mehr rechtzeitig einreichen konnte.«
BayObLGZ 1989 Nr. 4 BayObLGZ 1989, 13 NJW-RR 1989, 656 [...]