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Leasingvertrag mit fester Laufzeit (hier: sogen. »Operating-Leasing«): c. Behandlung des Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten nicht als befristete sondern als betagte Forderung; d. Schutz der Refinanzierungsbank, an die der Leasinggeber seinen Anspruch auf die künftig fälligen Leasingraten abgetreten hat, im Falle einer nachträglich zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vereinbarten Aufhebung des Leasingvertrags oder Abkürzung seiner Laufzeit. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob der Leasinggeber, der seinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten an eine Refinanzierungsbank abgetreten hat, mit dem Leasingnehmer nachträglich eine Ä auch gegenüber der Zessionarin wirksame Ä Vereinbarung darüber treffen kann, daß der auf bestimmte Zeit abgeschlossene (»Operating«-)Leasingvertrag aufgehoben bzw. seine Laufzeit abgekürzt wird. Im Zusammenhang damit und in Abgrenzung zu Fällen der Abtretung künftiger Mietzinsraten legt der Senat dar, daß bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Leasingvertrag Ä und zwar auch im Rahmen des sogen. »Operating-Leasing« Ä der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Leasingraten nicht als befristete sondern als betagte Forderung bereits mit Vertragsschluß entsteht.

BGH (VIII ZR 17/89) | Datum: 28.03.1990

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung nach ihrer Ansicht rückständiger Leasingraten sowie - für die Zeit nach Kündigung des Leasingvertrages - den abgezinsten Barwert künftiger Raten. [...]

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