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»1. Die Abwahl des Verwalters kann ein Wohnungseigentümer nicht mehr anfechten, wenn die Zeit, für die der Verwalter bestellt war, abgelaufen ist. Ist dies während eines gerichtlichen Verfahrens eingetreten, erledigt sich das Verfahren bzw. Beschwerdeverfahren in der Hauptsache. 2. Ein Verwaltungsratsmitglied, das unentgeltlich tätig wird, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen entsprechend § 671 Abs. 1 BGB nach freiem Ermessen abberufen werden.«
DRsp I(152)323d-e NZM 1999, 227 OLGReport-Hamm 1999, 224 ZMR 1999, 280 [...]