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AG Sömmerda (2 UR II 2/99) | Datum: 12.10.1999
Das Amtsgericht als Gericht für Wohnungseigentumssachen ist für die Entscheidung der Streitsache sachlich nicht zuständig. Die Parteien berühmten sich anfangs des Verfahrens, Wohnungseigentümer zu sein, die Mitglieder [...]