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BGH - Entscheidung vom 21.01.2009

1 StR 722/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
BGHR StPO § 261 Beweiskraft 5
NJW 2009, 1159
NStZ 2009, 285
StRR 2009, 122
StV 2010, 175
StraFo 2010, 343
wistra 2009, 201

BGH, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 1 StR 722/08

DRsp Nr. 2009/4457

Ausreichen des Ergebnisses der DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich

Jedenfalls kann das Ergebnis der DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen entspricht.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Dezember 2008 bemerkt der Senat:

Zutreffend war das Landgericht vorliegend bereits aufgrund des Ergebnisses der DNA-Analyse, wonach mit einem statistisch errechenbaren Häufigkeitswert von 1:256 Billiarden davon auszugehen ist, dass die Spur vom Angeklagten herrührt, davon überzeugt, dass die am Tatort gesicherte Hautabriebspur vom Angeklagten stammt.

Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung das Ergebnis der DNA-Analyse für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die am Tatort gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 320 , 322 ff.) aufgestellten Anforderungen entspricht. Davon unabhängig hat das Tatgericht die Frage zu beurteilen, ob zwischen der DNA-Spur und der Tat ein Zusammenhang besteht.

Anmerkung Baur, Fimmers und P. Schneider StV 2010, 175

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 24.09.2008
Fundstellen
BGHR StPO § 261 Beweiskraft 5
NJW 2009, 1159
NStZ 2009, 285
StRR 2009, 122
StV 2010, 175
StraFo 2010, 343
wistra 2009, 201