Die nach §§ 11 Abs. 2 PRflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 BRAGO ist für den Beklagten lediglich aus einem Gegenstandswert von 335 DM angefallen. Die [...]
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