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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 20.08.2001

23 U 214/00

Normen:
BGB § 612 § 632 § 125 § 631 § 397 Abs. 1 § 631 Abs. 1 § 632 Abs. 1
HOAI § 10 Abs. 4 § 5 Abs. 2, Abs. 3 § 11 Abs. 1 Nr. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 4 Abs. 4
ZPO § 138 § 711 § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10

Fundstellen:
BauR 2002, 1726
NZBau 2002, 279
OLGReport-Düsseldorf 2002, 119

Die früher unter 'Planungsgruppe I Dr. B GmbH' firmierende Klägerin, ein in Stuttgart ansässiges Architektenbüro, nimmt die Beklagte auf Honorar für Planungsleistungen in Anspruch. Die als Investor und [...]
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