Bis zum Inkrafttreten des WEMoG1) WEMoG v. 22.10.2020, BGBl I, 2187. waren die Ansprüche des Eigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie auf ordnungsmäßige Benutzung des Gemeinschafts- und des Sondereigentums getrennt in § 21 Abs. 3, 4 WEG a.F. (ordnungsmäßige Verwaltung) und in § 15 Abs. 3 WEG a.F. (ordnungsmäßiger Gebrauch) behandelt. Beide sind seither zusammen in § 18 Abs. 2 WEG normiert. Mit der Neuregelung geht zwar keine inhaltliche Änderung der jeweiligen Ansprüche einher, so dass insoweit auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Adressatin des Anspruchs ist aber im Gegensatz zur früheren Rechtslage die Wohnungseigentümergemeinschaft und dies ausschließlich.Nach h.M. sind die Ansprüche des einzelnen Eigentümers und die damit korrespondierenden Pflichten aus § 18 Abs. 2 WEG unabdingbar.2) Dötsch, in: Bärmann, WEG, § 18 Rdnr. 159; Sommer/Heinemann, in: Jennißen, WEG, § 18 Rdnr. 45; [...]