Rückwirkende Anschlussbeiträge?
Darum geht es
Mit den Bescheiden waren die Grundstückseigentümerinnen zu Anschlussbeiträgen für die Schmutzwasserkanalisation herangezogen worden (ca. 2.500 € und ca. 7.300 €). Ihre Anfechtungsklagen waren vom Verwaltungsgericht Cottbus abgewiesen worden. Auch beim Oberverwaltungsgericht waren die beiden Grundstückseigentümerinnen zunächst erfolglos.
Mit Beschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 – hat das Bundesverfassungsgericht die betreffenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts jedoch aufgehoben und die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass eine für das Oberverwaltungsgericht entscheidende Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz, die zum 01.02.2004 in Kraft getreten ist, in den Fällen der Klägerinnen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze.
Nach der Auslegung der Altfassung der Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urt. v. 08.06.2000 – 2 D 29/98.NE) hätten die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung darauf vertrauen dürfen, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden zu können.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Mit seinen Urteilen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Anschlussbeitragsbescheide nunmehr aufgehoben.
Das Gericht hat damit in einem Fall die Konsequenz aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Bundesverfassungsgerichts gezogen. Im anderen Fall hat der Senat zwar Zweifel daran, ob die Klägerin unter dem Blickwinkel des Zeitpunkts des Anschlussvorteils überhaupt zu der Gruppe von Grundstückseigentümern gehöre, denen nach den Entscheidungsgründen des Bundesverfassungsgerichts Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung zustehe.
Der Senat hat sich insoweit aber daran gebunden gesehen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Entscheidungstenor ausdrücklich die Verfassungswidrigkeit des Anschlussbeitragsbescheides festgestellt hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Den Beteiligten steht insoweit die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.